Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 352a

§ 352a – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Kündigung, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur hat das Recht, Regeln für das Antragsverfahren festzulegen.
  • Sie kann auch Bestimmungen zur Kündigung von Verträgen erlassen.
  • Die Agentur regelt die Fälligkeit von Zahlungen.
  • Sie legt fest, wie die Beiträge abgerechnet werden.
  • Diese Regelungen gelten für Versicherungspflichtverhältnisse auf Antrag.